§ 18 – Örtliche Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, normal normal Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, normal normal Kammern und berufsständischen Organisationen, normal normal Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, normal normal allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen, normal normal Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie normal normal Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen. normal normal normal arabic (2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und normal normal Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. normal normal normal arabic Dies gilt insbesondere, wenn Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder normal normal zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind. normal normal normal arabic (3) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Absatz 2 des Dritten Buches einzubeziehen. (4) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Absatz 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss.
Kurz erklärt
- Die zuständigen Leistungsträger arbeiten mit verschiedenen lokalen Institutionen zusammen, um den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen.
- Die Zusammenarbeit erfolgt auf Gegenseitigkeit, um Maßnahmen gemeinsam durchzuführen und Leistungsmissbrauch zu verhindern.
- Besondere Aufmerksamkeit gilt der Eingliederung von sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen.
- Leistungen müssen in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Arbeitsagenturen integriert werden.
- Die Arbeitsagenturen können mit Gemeinden Vereinbarungen über Eingliederungsleistungen schließen, wenn bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind.